Statuten
Software gefertigte Übersetzung; die französische Fassung ist massgebend
Präambel
Das Gebiet der Großregion erlebt eine tiefgreifende demografische (R)Evolution.
Derzeit ist etwa eine von fünf Personen 65 Jahre oder älter. Prognosen gehen davon aus, dass die Zahl der über 65-Jährigen bis 2050 um etwa 40 % auf mehr als 900.000 Personen ansteigen wird. Darüber hinaus sind heute mehr als die Hälfte der Pflegekräfte im Ruhestand, pensioniert, und ihr Anteil an der Gesellschaft wächst stetig.
Der Seniorenrat der Großregion, der von engagierten Senioren getragen und von den Verwaltungen der Großregion unterstützt wird, hat sich zum Ziel gesetzt, die Lebenssituation von Senioren in der Großregion zu verbessern. Das Bild des Alters, das in der Regel mit Gebrechlichkeit und gesundheitlichen und geistigen Einschränkungen assoziiert wird, soll durch die Projektarbeit verändert und die positiven Aspekte des Alters in den Vordergrund gerückt werden. Das Projekt des Seniorenrates zielt auch darauf ab, die Arbeit von pflegenden Angehörigen und ehrenamtlichen Helfern in der Großregion aufzuwerten und zu fördern.
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mehr als 20 Partnern aus der Großregion – gefunden durch das Interreg-Programm ‘Senior activ’ – werden zahlreiche Angebote gemacht, werden Maßnahmen entwickelt und umgesetzt, um den drohenden Verlust der Selbstständigkeit von Senioren positiv zu beeinflussen. Zentrale Themen sind u.a. die technische Ausstattung und bauliche Anpassung von Wohnungen, die Vermeidung von sozialer Isolation und Einsamkeit sowie professionelle Unterstützung und Pflege. Darüber hinaus sollen diese Maßnahmen zu einer breiteren Streuung von Präventions- und Gesundheitsangeboten sowie zu einer stärkeren Vernetzung der in der Seniorenarbeit tätigen haupt- und ehrenamtlichen Experten in der Großregion beitragen.
Seniorenrat der Großregion a.s.b.l.
Satzung
Zwischen den Unterzeichnenden und allen, die später aufgenommen werden, wurde eine Vereinigung ohne Erwerbszweck gegründet, die durch die vorliegende Satzung und das geänderte Gesetz vom 7. August 2023 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Erwerbszweck geregelt wird.
Titel I – Name – Sitz – Dauer
Art. 1 – Die Vereinigung trägt den Namen “Conseil des Seniors de la Grande Region asbl» (Seniorenrat der Großregion a.s.b.l.). (CSGR).
Art. 2 – Ihr Sitz befindet sich in Schengen. Er kann durch Beschluss des Verwaltungsrats an jeden anderen Ort im Großherzogtum Luxemburg verlegt werden.
Art. 3 – Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Titel II – Zweck
Art. 4 – Zweck des Vereins ist es, sich für das Wohlbefinden der älteren Menschen (Senioren) in der Großregion einzusetzen, die Beteiligung der Senioren an der Gesellschaft zu stärken, die in der Großregion auftretenden Probleme gemeinsam zu behandeln und bewährte Praktiken auszutauschen.
Der Verein kann alle Einrichtungen, Institutionen oder Werke gründen oder übernehmen, alle beweglichen und unbeweglichen Güter erwerben, die für die Verwirklichung des Zwecks oder der Zwecke, für die er gegründet wurde, notwendig sind, und alle allgemein beliebigen Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt zur Verwirklichung seines Zwecks beitragen können, vorausgesetzt, dass er sich bei seiner gesamten Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Gesetzes vom 7. August 2023 über Vereine und Stiftungen ohne Erwerbszweck und aller anderen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, die auf sie anwendbar sind, bewegt.
Der Verein kann sich mit anderen Vereinen oder Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen und den Zielen dieses Vereins entsprechen, zusammenschließen oder einen Verband bilden, sofern diese Zusammenarbeit es ihm ermöglicht, seine Tätigkeit besser auszuüben und die Interessen seiner Sache gegenüber Dritten zu fördern.”
Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und von Maßnahmen in den Bereichen, die zu seiner Haupttätigkeit und den damit verbundenen Aktivitäten gehören.
Dazu gehören unter anderem:
Anhörungen von Experten und Betroffenen,
die aktive Beteiligung älterer Menschen an allen Aspekten der Gesellschaft zu fördern,
persönliche Anliegen generell angemessen zu berücksichtigen,
die Senioren direkt und authentisch zu vertreten,
den Austausch von Erfahrungen und Fachwissen zu fördern, mit dem Ziel, gleichwertige Lebensbedingungen zu erreichen.
Titel III – Mitglieder und Kategorien von Mitgliedern
Art. 5 – Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder natürliche Personen sein. Die Anzahl der Mitglieder darf nicht weniger als zwei betragen.
- Die Mitglieder, juristische Personen, sind Organisationen älterer Menschen oder Organisationen, die zugunsten älterer Menschen handeln, aus den fünf Regionen der Großregion, die das Saarland, Rheinland-Pfalz, einen Teil der Region Grand Est, Wallonien und Luxemburg
Die Versammlung wird darauf achten, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Regionen gewahrt bleibt.
- Die Mitglieder, natürliche Personen, sind Mandatsträger oder Mitglieder in Organisationen von oder für ältere Menschen, die in der Großregion tätig sind.
- Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten oder ihres sozialen Engagements für ältere Menschen vorgeschlagen.
Art. 6 – Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein austreten.
Art. 7 – Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird. Die Modalitäten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 8 – Die Generalversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aufgrund eines schweren Fehlverhaltens beschließen. Die Generalversammlung ist in ihrer Entscheidung souverän; das Mitglied muss die Möglichkeit gehabt haben, sich zu verteidigen.
Titel IV – Beiträge
Art. 9 – Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird.
Für Mitglieder darf dieser Beitrag € 100 für natürliche Personen und € 500 für juristische Personen nicht übersteigen.
Für Ehrenmitglieder darf dieser Beitrag nicht mehr als € 50 betragen.
Titel V – Generalversammlung
Art. 10 – Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter pro Region anwesend oder vertreten ist.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, aber ein Rederecht bei den Versammlungen.
Art. 11 – Die Generalversammlung ist das souveräne Organ d e s Vereins. Sie hat die Befugnisse, die ausdrücklich durch das Gesetz oder durch diese Satzung anerkannt werden.
Seiner Zuständigkeit vorbehalten sind insbesondere
- Änderungen der Satzung ;
- Genehmigung der Geschäftsordnung und ihrer Änderungen ;
- die Ernennung und Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
- Ernennung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Jahresabschlusses und der Budgets ;
- die Genehmigung des Berichts des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers ;
- die Genehmigung des Jahresberichts des Verwaltungsrats;
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Schatzmeisters;
- die Festlegung des Jahresbeitrags ;
- die Entscheidung über Anträge an die Versammlung ;
- den Ausschluss von Mitgliedern nach Anhörung des Verwaltungsrats;
- die freiwillige Auflösung des
Art. 12 – Mindestens eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr in der Regel im Juni statt. Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden per Brief oder elektronisch an jedes Mitglied mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung einberufen. Die Tagesordnung wird in der Einberufung angegeben.
Art. 13 – Der Verein kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen werden. Sie muss auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Jede Versammlung findet an dem Tag, zu der Uhrzeit und an dem Ort statt, die in der Einberufung der Versammlung genannt werden. Alle ordentlichen Mitglieder müssen eingeladen werden. Die Generalversammlung kann auch auf elektronischem Wege abgehalten werden
Art. 14 – Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied der Vereinigung vertreten lassen.
Art. 15 – Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.
Art. 16 – Die Generalversammlung kann über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins nur unter den Bedingungen gültig beschließen, die im geänderten Gesetz vom 7. August 2023 über Vereinigungen ohne Erwerbszweck vorgesehen sind.
Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Generalversammlung den oder die Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Vereins für Aufgaben verwendet, die mit dem Zweck des Vereins übereinstimmen und älteren Menschen zugute kommen.
Art. 17 – Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokollbuch festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter unterzeichnet wird. Dieses Register wird am Sitz der Gesellschaft geführt, wo alle Mitglieder es lesen können, ohne jedoch das Register zu bewegen. Jedes Mitglied kann Auszüge aus dem Protokoll anfordern.
Titel VI – Verwaltungsrat
Art. 18 – Der Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen für die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins ausgestattet. Nur die Handlungen, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die vorliegende Satzung vorbehalten sind, fallen nicht in seine Zuständigkeit.
Art. 19 – Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine(n) Vorsitzende(n), vier stellvertretende Vorsitzende(n), eine(n) Schatzmeister(in) und eine(n) Sekretär(in). Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen aus verschiedenen Regionen kommen. Die Ämter des/der Schatzmeisters/in und des/der Sekretärs/in können mit dem Amt des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden kumuliert werden.
Art. 20 – Die Generalversammlung legt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder fest, ohne jedoch 20 Mitglieder überschreiten zu können.
Die Parität zwischen den Regionen sollte nach Möglichkeit eingehalten werden.
Jedes Land oder jede Region schlägt unter seinen/ihren Mitgliedern 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrats vor.
Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Die erste Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Art. 21 – Eine Sitzung des Verwaltungsrates muss auf Antrag von ¼ der Mitglieder des Verwaltungsrates einberufen werden; die Antragsteller geben die Punkte an, die sie auf die Tagesordnung setzen möchten.
Art. 22 – Ist der Vorsitzende abwesend, werden seine Aufgaben von einem der vier stellvertretenden Vorsitzenden oder, in deren Abwesenheit, vom ältesten anwesenden Mitglied wahrgenommen.
Art. 23 – Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend oder vertreten ist. Seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder desjenigen, der ihn vertritt, den Ausschlag.
Für die Berechnung der Beschlussfähigkeit und der erforderlichen Mehrheit gelten diejenigen Verwaltungsratsmitglieder als anwesend, die per Videokonferenz oder durch Telekommunikationsmittel, die ihre Identifizierung ermöglichen, an der Sitzung des Verwaltungsrats teilnehmen.
In begründeten Ausnahmefällen können Entscheidungen des Verwaltungsrates durch einstimmige, schriftlich ausgedrückte Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder getroffen werden.
Art. 24 – Der Verwaltungsrat kann aus eigener Initiative oder auf Antrag der Mitglieder Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit bestimmten Themen von aktuellem Interesse befassen, die mit dem Zweck der Vereinigung in Zusammenhang stehen. Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Personen zusammen, die von den Mitgliedern der Vereinigung ernannt werden.
Art. 25 – Die Mitglieder des Verwaltungsrats gehen aufgrund ihres Amtes keine persönlichen Verpflichtungen ein und sind nur für die Erfüllung ihres Mandats verantwortlich. Dieses wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Aufwandsentschädigung bleibt davon unberührt. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 26 – Die Mitglieder des Verwaltungsrats können von der Generalversammlung aus schwerwiegenden Gründen mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenen Mitglieder abberufen werden, wobei das Mitglied zu seiner Verteidigung angehört wurde.
Titel VII – Der Vorstand
Art. 27 – Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, den vier Vizepräsidenten/innen, dem/der Sekretär/in und dem/der Schatzmeister/in.
Art. 28 – Der Vorstand ist für die tägliche Verwaltung des Vereins zuständig: Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 29 – Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden oder, in dessen/deren Abwesenheit, eines/einer der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
Art. 30 – Gegenüber Dritten ist der Verein durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern rechtsgültig verpflichtet, ohne dass diese sich durch einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine andere Sondervollmacht ausweisen müssen.
Gerichtsverfahren, sowohl Klage- als auch Verteidigungsverfahren, werden allein im Namen des Vereins eingeleitet oder unterstützt.
Titel IX – Verschiedene Bestimmungen
Art. 31 – Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 32 – Alles, was in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird durch das geänderte Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine geregelt.
Art. 33 – Um den Aufbau des Vereins zu gewährleisten, bleiben die Gründungsmitglieder von Amts wegen für eine erste Amtszeit Mitglieder des Vereins, auch wenn dies nicht den Definitionen in Artikel 5 entspricht.
Unterschriften :
ARNOLD Lothar | CLEMENT Jeannot | DEMORTIER Serge |
RIBIC Esther für EUROP’age Saar-Lor-Lux e.V. | GIESEN Helmut | LHERMITTE Claude |
MAUER Romain | SIMON Christian |
SPRENGER Antoine |
Schengen, den 18. Juni 2024